Anbieter: Bildungszentrum Zürichsee
Eine Buchhaltungsabteilung führen, den Konzernabschluss erstellen oder die finanziellen Belange von Verträgen beurteilen – Finanzfachleute sorgen für verlässliche Zahlen.
Der/die InhaberIn des Fachausweises verfügt über fundierte Kenntnisse in allen Bereichen des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens einer kleinen und mittleren Unternehmung. Darüber hinaus ist er/sie fähig, anspruchsvolle steuerliche, sozialversicherungstechnische und rechtliche Bestimmungen in seinem/ihrem Berufsumfeld praxisgerecht umzusetzen.
Aufgrund der gründlichen theoretischen Ausbildung und der mehrjährigen praktischen Erfahrung ist der/die Fachmann/-frau im Finanz- und Rechnungswesen in der Lage, in einer kleineren oder mittleren Unternehmung eine Leitungsfunktion im Rechnungswesen wahrzunehmen oder als kaufmännische Leiterin bzw. kaufmännischer Leiter tätig zu sein.
Unabhängig von der Unternehmensgrösse kann der/die Fachmann/-frau im Finanz- und Rechnungswesen auf sämtlichen Gebieten des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens qualifizierte Tätigkeiten effizient, zuverlässig und praxisgerecht verrichten.
Da der/die Fachmann/-frau im Finanz- und Rechnungswesen nebst sicherem Wissen im Rechnungswesen über gute Kenntnisse im Steuerrecht sowie dem Lohnwesen und den Sozialversicherungen verfügt, kann er/sie auch treuhänderische Aufgaben sachkundig und verlässlich ausüben.
Durch die Berufsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidaten/Kandidatinnen die zur Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern...
lern mehrZur Prüfung wird zugelassen, wer
a) über einen der nachstehenden Ausweise verfügt:
• eidg. Fähigkeitszeugnis eines Berufes oder einer vom BBZ anerkannten Handelsmittelschule oder ein Maturitätszeugnis;
• Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer
• Fachausweis einer Berufsprüfung oder Diplom einer höheren Fachprüfung
• Abschluss einer höheren Fachschule, einer Hochschule oder einer Fachhochschule
b) Eine Fachpraxis von 3 Jahren nachweist
Als Fachpraxis im Sinne der Prüfungsordnung gilt die Tätigkeit als Fachperson in einem oder mehreren Bereichen des Rechnungswesens, des Treuhandwesens oder der Steuern. Stichtag für den Nachweis der Fachpraxis ist das Datum des Prüfungsbeginns.
c) Keinen Eintrag im Zentralstrafregister besitzt, der dem Zweck der Prüfung widerspricht.